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Flusskreuzfahrt bei Niedrigwasser: Welche Rechte haben Reisende?

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Niedrige Wasserstände auf Rhein, Donau, Elbe und anderen Flüssen können den Ablauf einer Flusskreuzfahrt erheblich beeinträchtigen. Schiffe können einzelne Strecken nicht mehr passieren, Häfen werden ausgelassen, Reisende müssen das Schiff wechseln oder Teile der gebuchten Route mit dem Bus zurücklegen. In besonders schweren Fällen wird die Reise verkürzt oder vollständig abgesagt.

Für betroffene Reisende stellt sich die Frage, ob sie solche Änderungen entschädigungslos hinnehmen müssen.

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EuGH: Haftung bei Unfällen auf Kreuzfahrt-Pauschalreisen

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.06.2026 entschieden, welche Haftungsregeln gelten, wenn Reisende während einer Kreuzfahrt an Bord des Schiffes verletzt werden und die Kreuzfahrt zugleich als Pauschalreise gebucht wurde. Die Entscheidung ist für Kreuzfahrtreisende und Reiseveranstalter von erheblicher praktischer Bedeutung.

Kreuzfahrten werden häufig nicht nur als reine Beförderungsleistung angeboten. In der Regel umfassen sie neben der Schiffsreise auch Unterkunft, Verpflegung, Freizeitangebote und weitere touristische Leistungen. Rechtlich liegt daher regelmäßig eine Pauschalreise vor. Kommt es an Bord zu einem Unfall, stellt sich die Frage, ob ausschließlich das Pauschalreiserecht gilt oder ob daneben besondere seerechtliche Haftungsregelungen Anwendung finden.

Der EuGH hat nun klargestellt: Erleidet ein Reisender während der Beförderung auf See an Bord eines Kreuzfahrtschiffs einen Personenschaden, gilt für die Haftung des Beförderers die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See. Diese Verordnung verweist auf das Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See.

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Reisepreisminderung bei Krise im Nahen Osten: Welche Rechte Pauschalreisende haben

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Die Krise im Nahen Osten hat zahlreiche Urlaubsreisen massiv beeinträchtigt. Betroffen sind insbesondere Kreuzfahrten, Rundreisen und Badeurlaube. Geplante Hafenanläufe fielen aus, Ausflüge konnten nicht stattfinden, Hotelanlagen waren nur eingeschränkt nutzbar und viele Reisende konnten nicht wie vorgesehen zurückfliegen. Für etliche Urlauber wurde aus einer gebuchten Erholungsreise ein unfreiwilliger Aufenthalt unter Krisenbedingungen.

Rechtlich stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob betroffene Reisende ihren Reisepreis mindern und eine teilweise Erstattung verlangen können. Die Antwort lautet: Ja, das kann in vielen Fällen in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob die Pauschalreise mangelhaft war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter die Krise verursacht oder verschuldet hat. Das Minderungsrecht im Pauschalreiserecht ist grundsätzlich verschuldensunabhängig.

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