Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.06.2026 entschieden, welche Haftungsregeln gelten, wenn Reisende während einer Kreuzfahrt an Bord des Schiffes verletzt werden und die Kreuzfahrt zugleich als Pauschalreise gebucht wurde. Die Entscheidung ist für Kreuzfahrtreisende und Reiseveranstalter von erheblicher praktischer Bedeutung.
Kreuzfahrten werden häufig nicht nur als reine Beförderungsleistung angeboten. In der Regel umfassen sie neben der Schiffsreise auch Unterkunft, Verpflegung, Freizeitangebote und weitere touristische Leistungen. Rechtlich liegt daher regelmäßig eine Pauschalreise vor. Kommt es an Bord zu einem Unfall, stellt sich die Frage, ob ausschließlich das Pauschalreiserecht gilt oder ob daneben besondere seerechtliche Haftungsregelungen Anwendung finden.
Der EuGH hat nun klargestellt: Erleidet ein Reisender während der Beförderung auf See an Bord eines Kreuzfahrtschiffs einen Personenschaden, gilt für die Haftung des Beförderers die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See. Diese Verordnung verweist auf das Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See.
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