Wer haftet für Unfälle, die durch Schäden an Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen verursacht werden? Das OLG Oldenburg hat die Haftung einer Vermieterin abgelehnt, in deren Ferienwohnung sich ein Kaffeekannenhenkel abgelöst und der heiße Kaffee einen Feriengast schwer verbrüht hatte.
Fluggäste haben selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurden