EuGH zum Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei Vorverlegung eines Fluges

von Kai-Julian Folkerts

Gemäß der FluggastrechteVO 261/2004 hat ein Fluggast grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistung, sofern der Flug annulliert wurde oder verspätet das Reiseziel erreicht. Der Europäische Gerichtshof hatte nun über Fälle zu entscheiden, in denen die Flüge nicht später, sondern früher als gebucht stattfanden. Eine Entschädigung für eine solche Flugvorverlegung sieht die FluggastrechteVO 261/2004 nicht vor. In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20, nun entschieden, dass Passagiere künftig einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der FluggastrechteVO 261/2004 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen haben, wenn ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird.

Das Gericht begründet dies damit, dass die Vorverlegung eines Fluges schwerwiegende Unannehmlichkeiten für den Fluggast mit sich bringt. Die neue Abflugzeit könne Passagiere etwa zwingen, große Anstrengungen zu unternehmen, um noch rechtzeitig am Flughafen zu sein. Die Fluggesellschaft nimmt so ihren Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen. Bei einer Vorverlegung um mehr als eine Stunde muss die Fluggesellschaft auch stets den Entschädigungsbetrag zahlen. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Flugstrecke und kann 250 EUR, 400 EUR oder 600 EUR betragen. Nach der FluggastrechteVO 261/2004 haben Fluggesellschaften bei Annullierung durch Vorverlegung keine Entschädigung zu zahlen, wenn das Luftfahrtunternehmen rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Wochen vor Abflug den Passagier über die Vorverlegung informiert hat.

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.

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