Ihre Fluggastrechte beim Streik der Lufthansa

von Kai-Julian Folkerts

Kommt es bei Lufthansa (oder einem anderen ausführenden Luftfahrtunternehmen) zu einem Streik des eigenen Flug- oder Kabinenpersonals, ist das aus Sicht der Fluggastrechte regelmäßig kein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004. Folge: Bei Annullierungen oder einer Ankunftsverspätung ab drei Stunden kann grundsätzlich eine Ausgleichszahlung geschuldet sein.

Höhe der Ausgleichszahlung (Art. 7 VO 261/2004): Je nach Flugdistanz sind pauschal 250 EUR / 400 EUR / 600 EUR vorgesehen.

Unabhängig davon – also auch dann, wenn über die Ausgleichszahlung später gestritten wird – bestehen bei Annullierung bzw. großer Verzögerung sofort durchsetzbare Primärrechte:

1) Wahlrecht: Erstattung oder Ersatzbeförderung (Art. 8 VO 261/2004)


Betroffene Passagiere können grundsätzlich wählen zwischen

  • Erstattung des Ticketpreises (ggf. zusätzlich Rückflug zum ersten Abflugort, wenn der Reiseplan dadurch sinnlos geworden ist), oder

  • Ersatzbeförderung zum Endziel „so schnell wie möglich“, oder

  • Ersatzbeförderung zu einem späteren, vom Passagier gewünschten Zeitpunkt (nach Verfügbarkeit).

Gerade im Streikfall ist der zweite Punkt praktisch entscheidend: Nach den aktuellen Auslegungsleitlinien ist die Ersatzbeförderung ohne Mehrkosten zu organisieren – auch dann, wenn sie

  • über eine andere Fluggesellschaft (also nicht nur „eigene“ Flüge),

  • über eine Umsteigeverbindung („Über-Eck“) statt Direktflug, oder

  • über einen anderen Verkehrsträger erfolgt.

Damit sind bei innerdeutschen oder grenznahen Relationen je nach Lage des Einzelfalls auch Bahnfahrten als sachgerechte Ersatzbeförderung denkbar, wenn dadurch eine Ankunft „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ realistisch erreicht wird.
Zugleich gilt: Die Airline hat alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, insbesondere auch die Suche nach alternativen Verbindungen (direkt oder mit Zwischenstopp), die ggf. von anderen Airlines durchgeführt werden.

2) Betreuungsleistungen am Flughafen (Art. 9 VO 261/2004)


Wer wegen Annullierung/erheblicher Verspätung „hängen bleibt“, hat Anspruch auf Betreuung:

  • Essen und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

  • zwei kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Telefonate oder E-Mails),

  • bei notwendiger Übernachtung: Hotelunterbringung sowie Transfer zwischen Flughafen und Hotel.

Diese Betreuungsleistungen sind von der Airline aktiv zu erbringen; gelingt das faktisch nicht (z.B. wegen Chaos am Streiktag), kann die Dokumentation eigener, angemessener Aufwendungen (Belege/Screenshots) später die Kostenerstattung absichern.

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.

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