EuGH: Flugsicherung ist nicht automatisch außergewöhnlich

von Kai-Julian Folkerts

Wetter kann außergewöhnlicher Umstand sein

Der EuGH stellt zugleich klar, dass ungünstige Wetterbedingungen weiterhin einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können.Entscheidend ist die Ursache der Maßnahme

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Entscheidung der Flugsicherung zu einer Verzögerung geführt. Ursache waren Beschränkungen des Luftraums aufgrund ungünstiger Wetterbedingungen.

Der EuGH stellt klar, dass nicht die Entscheidung der Flugsicherung als solche maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr, welches Ereignis zu dieser Entscheidung geführt hat.

Eine Fluggesellschaft kann sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass die Flugsicherung einen späteren Startslot zugeteilt oder den Flugverkehr eingeschränkt hat. Vielmehr muss geprüft werden, ob der konkrete Grund für diese Maßnahme tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Fluggesellschaft muss Voraussetzungen nachweisen

Ein außergewöhnlicher Umstand liegt nur vor, wenn das zugrunde liegende Ereignis

  • nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und
  • von ihr tatsächlich nicht beherrscht werden kann.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.

Ein pauschaler Hinweis auf ‚Air Traffic Control‘, ‚ATC Restriction‘ oder eine Slot-Beschränkung genügt daher regelmäßig nicht.

Dies setzt jedoch voraus, dass die konkreten Wetterbedingungen so schwerwiegend waren, dass der Flug nicht sicher oder nicht entsprechend dem vorgesehenen Flugplan durchgeführt werden konnte.

Auch insoweit ist stets der konkrete Einzelfall zu prüfen.

Bedeutung für Fluggäste

Wird ein Anspruch auf Ausgleichszahlung mit einer Entscheidung der Flugsicherung abgelehnt, sollte die Begründung der Fluggesellschaft genau geprüft werden.

Insbesondere ist zu klären,

  • weshalb die Flugsicherung eingegriffen hat,
  • welche konkrete Auswirkung die Maßnahme auf den Flug hatte und
  • ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Das Urteil stärkt damit die Position von Fluggästen, wenn Fluggesellschaften Ausgleichsansprüche lediglich pauschal mit Maßnahmen der Flugsicherung zurückweisen.

Fazit

Der EuGH stellt klar: Eine Entscheidung der Flugsicherung führt nicht automatisch zum Ausschluss einer Ausgleichszahlung.

Entscheidend ist vielmehr die konkrete Ursache der Maßnahme. Die Fluggesellschaft muss darlegen und beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und sich die Verspätung oder Annullierung auch durch zumutbare Maßnahmen nicht vermeiden ließ.

Wurde Ihr Flug verspätet oder annulliert und beruft sich die Fluggesellschaft auf die Flugsicherung, Wetterbedingungen oder außergewöhnliche Umstände, kann eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls sinnvoll sein.

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Reiserecht, Pauschalreiserecht und Transportrecht gerne zur Verfügung.

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