Flusskreuzfahrt bei Niedrigwasser: Welche Rechte haben Reisende?
von Kai-Julian Folkerts
Niedrigwasser kann einen Reisemangel darstellen
Eine Flusskreuzfahrt ist regelmäßig eine Pauschalreise. Der Reiseveranstalter schuldet deshalb nicht lediglich Unterkunft und Verpflegung auf einem Schiff, sondern die Reise in der vertraglich vereinbarten Form. Dazu gehören insbesondere die vorgesehene Route, die Fahrt auf dem Fluss und das Anlaufen der angekündigten Häfen.
Kann die Reise wegen Niedrigwassers nicht wie vereinbart durchgeführt werden, liegt grundsätzlich ein Reisemangel vor. Das gilt insbesondere, wenn wesentliche Flussabschnitte entfallen, mehrere Häfen nicht angelaufen werden oder längere Strecken mit dem Bus statt mit dem Schiff zurückgelegt werden.
Nicht jede geringfügige Änderung berechtigt allerdings zu einer Minderung. Entscheidend sind Umfang und Dauer der Abweichung sowie deren Bedeutung für den Gesamtcharakter der Reise.
Bus statt Schiff
Eine Busfahrt ist einer Flusskreuzfahrt regelmäßig nicht gleichwertig. Zwar kann der Reiseveranstalter durch Busfahrten ermöglichen, dass Reisende die ursprünglich vorgesehenen Städte dennoch besichtigen. Dadurch wird jedoch die ausgefallene Fahrt auf dem Fluss nicht vollständig ersetzt.
Das Amtsgericht Köln hat bei einer wegen Niedrigwassers geänderten Flusskreuzfahrt von Berlin nach Prag einen Reisemangel angenommen. Teile der Reise waren mit dem Bus durchgeführt worden; außerdem mussten die Reisenden das Schiff wechseln. Das Gericht sprach eine Reisepreisminderung zu.
AG Köln, Urteil vom 16. März 2020 – 142 C 34/19.
Verschulden des Veranstalters nicht erforderlich
Für einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651m BGB kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter das Niedrigwasser verursacht hat oder verhindern konnte.
Die Minderung ist verschuldensunabhängig. Entscheidend ist allein, ob die vertraglich vereinbarte Reiseleistung tatsächlich erbracht wurde.
Der Reiseveranstalter kann sich daher nicht allein mit dem Hinweis entlasten, bei dem niedrigen Wasserstand handele es sich um ein Naturereignis oder um höhere Gewalt.
Höhe der Reisepreisminderung
Die Höhe der Minderung hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- die Zahl der ausgefallenen Häfen,
- die Dauer der Busbeförderungen,
- der Ausfall wesentlicher Flussabschnitte,
- notwendige Schiffswechsel,
- die Qualität der Ersatzleistungen und
- die Auswirkungen auf den Gesamtcharakter der Reise.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei Kreuzfahrten eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist. Einzelne Reiseabschnitte können je nach ihrer Bedeutung unterschiedlich zu gewichten sein.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – X ZR 15/11.
Pauschale Minderungsquoten lassen sich daher nicht auf jeden Fall übertragen.
Schadensersatz und nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Neben der Reisepreisminderung können im Einzelfall weitere Ansprüche bestehen. Wurde die Reise erheblich beeinträchtigt oder praktisch vollständig vereitelt, kommt insbesondere eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB in Betracht.
Ob daneben Schadensersatz verlangt werden kann, muss gesondert geprüft werden. Hierbei kann unter anderem entscheidend sein, ob der Veranstalter rechtzeitig über die absehbaren Einschränkungen informiert und angemessene Ersatzmaßnahmen vorbereitet hat.
Mängel dokumentieren
Reisende sollten Änderungen des Reiseverlaufs möglichst genau dokumentieren und bereits während der Reise gegenüber der Reiseleitung anzeigen. Aufbewahrt werden sollten insbesondere die Buchungsunterlagen, die ursprüngliche Reisebeschreibung, geänderte Tagesprogramme, Mitteilungen des Veranstalters sowie Fotos und Belege über zusätzliche Kosten.
Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts berät Sie bei der Prüfung und Durchsetzung reiserechtlicher Ansprüche wegen einer durch Niedrigwasser geänderten, verkürzten oder abgesagten Flusskreuzfahrt.
Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Reiserecht, Pauschalreiserecht und Transportrecht gerne zur Verfügung.