„Mein Schiff 3“: Kreuzfahrt abgesagt – Ihre Rechte

von Kai-Julian Folkerts

Was in Bremerhaven geschehen ist
Die „Mein Schiff 3“ lief am 25. Oktober 2026 gegen 17:30 Uhr mit Schlepperhilfe aus, obwohl der Deutsche Wetterdienst vor Sturmböen gewarnt hatte. Auf Höhe der Stromkaje drückte eine Böe das Schiff gegen zwei festgemachte Containerschiffe. Die Wasserschutzpolizei ermittelt; ob ein Lotse an Bord war und welche Entscheidungen vor dem Ablegen fielen, ist noch offen.

Von den 2.428 Gästen und 922 Besatzungsmitgliedern wurde niemand verletzt. Beschädigt wurden jedoch Rettungsboote samt Kränen, Außenwand und Brücke. Für alle drei Schiffe gilt ein Auslaufverbot. Am Folgetag sagte TUI Cruises die Reise „20 Nächte – Zeitlose Kanaren“ (25. Oktober bis 14. November 2026) wegen notwendiger Werftreparaturen ab; die Gäste reisten heim. Angekündigt sind nach Berichten die volle Erstattung und 10 Prozent Rabatt auf eine Neubuchung bis Jahresende. Offen sind die Übernahme der Heimreisekosten und das Schicksal der Folgereisen ab Kiel.

Abbruch einer Pauschalreise
Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB. Anspruchsgegner ist der Veranstalter, hier die TUI Cruises GmbH, auch bei Buchung über ein Reisebüro. Da die Gäste eingeschifft waren und das Schiff abgelegt hatte, war die Reise angetreten. Es liegt daher kein Rücktritt vor Reisebeginn nach § 651h Abs. 4 BGB vor, sondern ein vollständiger Ausfall der Reiseleistungen. Es gilt das Mängelrecht der §§ 651i ff. BGB mit Minderung, Schadensersatz und Entschädigung. Abweichende Klauseln zum Nachteil der Reisenden sind nach § 651y BGB unwirksam.

Rückzahlung des Reisepreises
Fallen alle Leistungen aus, mindert sich der Reisepreis auf null (§ 651m BGB). Zu erstatten ist der gesamte Preis einschließlich der Zusatzpakete, und zwar in Geld. Einen Gutschein oder eine Ersatzreise müssen Reisende nicht annehmen.

Vorsicht bei Kulanzangeboten
Der angekündigte Rabatt von 10 Prozent auf eine Neubuchung bis Jahresende ersetzt keinen Geldanspruch, denn wer nicht erneut bucht, erhält nichts. Enthält ein Angebot eine Abgeltungsklausel, kann seine Annahme als Vergleich (§ 779 BGB) weitergehende Ansprüche ausschließen. Es sollte deshalb vorher geprüft werden.

Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Ist die Reise vereitelt, kann jeder Reisende nach § 651n Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung in Geld für die verlorene Urlaubszeit verlangen. Eine 20-tägige Kreuzfahrt, die am ersten Abend endet, ist vereitelt. Dass auch dieser immaterielle Schaden zu ersetzen ist, hat der EuGH früh bestätigt.

Kann sich TUI Cruises auf Sturm berufen?
Schadensersatz und Entschädigung entfallen nur, wenn der Veranstalter unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände beweist (§ 651n Abs. 1 Nr. 3, § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist hier zweifelhaft. Der Wetterdienst hatte vor Sturmböen gewarnt, eine feste Windgrenze gibt es nicht, und über das Auslaufen entschied die Schiffsführung. Ein Abwarten am Liegeplatz wäre zumutbar gewesen. Nach § 23 Seelotsgesetz bleibt die Verantwortung auch mit Lotse beim Kapitän, und Lotse wie Schlepper sind dem Veranstalter zuzurechnen. Die Ermittlungen sind abzuwarten; die Beweislast trägt aber TUI Cruises.

Wie hoch fällt die Entschädigung aus?
Eine feste Quote gibt es nicht. Maßstab ist vor allem der Reisepreis; auf eine Erwerbstätigkeit kommt es nicht an.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 118/03, BGHZ 161, 389. Bei vollständig vereitelten Reisen sprechen Gerichte häufig Beträge bis zur Hälfte des Reisepreises zu. Der Anspruch steht jedem Mitreisenden gesondert zu.

An- und Rückreise, Hotel und sonstige Kosten
War die Anreise Teil der Pauschalreise, ist sie mit dem Reisepreis zu erstatten, und TUI Cruises muss die Rückbeförderung organisieren und bezahlen. Selbst gebuchte Tickets, Vorübernachtungen und Parkgebühren können als Schaden nach § 651n Abs. 1 BGB ersatzfähig sein. Die EU-Fahrgastrechteverordnung Nr. 1177/2010 hilft kaum weiter, weil ihre Erstattungs- und Entschädigungsregeln für Kreuzfahrten nicht gelten.

Was gilt für die Folgereisen der „Mein Schiff 3“?
Sagt TUI Cruises auch die Adventsreisen ab Kiel ab, ist der Reisepreis binnen 14 Tagen zu erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB). Ob dies entschädigungslos geschehen kann, ist aus den genannten Gründen zweifelhaft. Bei einer erheblichen Änderung, etwa einem anderen Schiff oder einer anderen Route, können Reisende kostenfrei zurücktreten. Sie müssen dies aber innerhalb der gesetzten Frist erklären, sonst gilt die Änderung als angenommen (§ 651g BGB). Selbst stornieren sollte niemand.

Unsere rechtliche Bewertung
Die Absage war aus Sicherheitsgründen richtig; wer die Folgen trägt, ist damit aber nicht beantwortet. Die Erstattung ist gesetzliche Pflicht, keine Kulanz, und gestritten wird über die Entschädigung. Den Verweis auf den Sturm halten wir für nicht tragfähig. Wetter ist ein typisches Betriebsrisiko der Seeschifffahrt, und das Auslaufen trotz Warnung lag im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Anders läge es nur, wenn die Ermittlungen eine nicht vorhersehbare Extremböe ergeben.

Was Betroffene jetzt tun sollten
Bewahren Sie Buchungsunterlagen, alle Mitteilungen von TUI Cruises und sämtliche Belege über Anreise, Hotel, Parken und Heimreise auf. Nehmen Sie Kulanzangebote mit Abgeltungsklausel nicht ungeprüft an, und machen Sie Entschädigung und Nebenkosten schriftlich geltend. Die Ansprüche verjähren nach § 651j BGB zwei Jahre nach dem vorgesehenen Reiseende, also Mitte November 2028.

Fazit
Den Gästen der „Mein Schiff 3“ steht die volle Erstattung in Geld zu. Darüber hinaus haben sie regelmäßig Anspruch auf eine Entschädigung für die vereitelte Urlaubszeit und auf Ersatz nutzloser Anreisekosten. Auf den Sturm kann sich TUI Cruises nach unserer Einschätzung kaum berufen.

Sind auch Sie von der abgesagten Kanaren-Kreuzfahrt der „Mein Schiff 3“ oder von einer der Folgereisen betroffen? 

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Reiserecht, Pauschalreiserecht und Transportrecht gerne zur Verfügung.

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